Allgemeine Lieferungs und Zahlungsbedingungen für Gießerei-Erzeugnisse (Stand 01.09.2006)

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir von diesen Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Unsere Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.


1. Vertragsabschluss, Lieferumfang
a) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigt haben oder wir den Auftrag ausführen.
b) Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsund Maßangaben sind branchenübliche Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
c) An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht  zugänglich  gemacht  werden.  Dies  gilt  insbesondere  für  solche schriftlichen  Unterlagen,  die  als  „vertraulich“  bezeichnet  sind;  vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2. Preisstellung und Zahlungsbedingungen
a) Unsere  Preise  gelten  ab  Werk  zuzüglich  Verpackung,  Fracht,  Porto, Versicherung und jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
b) Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.
c) Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unverzüglich ohne Abzug zu bezahlen.
d) Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.
e) Haben wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch verpflichtet, Zahlung für die unstreitig fehlerfreie Ware zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist.
f)  Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert vertilgen können.
g) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch  mangelnde  Leistungsfähigkeit  des  Bestellers  gefährdet  wird, können wir neben den gesetzlichen Ansprüchen aufgrund des in Ziffer 9 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten  des  Bestellers  verlangen  und  die  Einziehungseinnächtigung unter den Voraussetzungen der Ziffer 9 Buchstabe h) widerrufen. Der Besteller  ermächtigt  uns  schon  jetzt  in  den  genannten  Fällen  seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
h) Bei  Zahlungsverzug  können  wir  nach  schriftlicher  Mitteilung  die  Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Nach angemessener Fristsetzung sind wir in diesem Fall auch zum Rücktritt berechtigt.

3. Lieferzeit
a) Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Besteller nicht unzumutbar ist.  Als  Liefertag  gilt  der  Tag  der  Meldung  der  Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.
b) Vereinbarte  Lieferfristen  und  -termine  verlängern  bzw.  verschieben sich  unbeschadet  unserer  Rechte  aus  Verzug  des  Bestellers  um  den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand  ist.  Kommt  der  Besteller  in  Annahmeverzug  oder  verletzt  er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns  entstehenden  Schaden,  einschließlich  etwaiger  Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
c) Geraten wir in Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
d) Der  Besteller  ist  verpflichtet,  auf  unser  Verlangen  innerhalb  einer angemessenen  Frist  zu  erklären,  ob  er  wegen  der  Verzögerung  der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

4. Serienlieferungen, Langfrist und Abrufverträge
a) Unbefristete  Verträge  sind  mit  einer  Frist  von  6  Monaten  zum Monatsende kündbar.
b) Tritt  bei  Langfristverträgen  (Verträge  mit  einer  Laufzeit  von  mehr als  12  Monaten  und  unbefristete  Verträge)  nach  Ablauf  der  ersten vier  Wochen  Vertragslaufzeit  eine  wesentliche  Änderung  der  Lohn-, Materialoder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
c) Unsere Preise sind anhand der vereinbarten Bestellmengen kalkuliert.
Sind  keine  verbindlichen  Bestellmengen  vereinbart,  so  richtet  sich unsere Kalkulation nach den vereinbarten Zielmengen. Wird die Bestellmenge oder Zielmenge unterschritten, so sind wir berechtigt, den Preis pro Einheit angemessen zu erhöhen. Überschreitet der Besteller mit unserem Einverständnis die Menge, so kann er eine angemessene  Preisreduzierung  verlangen,  sofern  er  dies  wenigstens  2  Monate vor  dem  vereinbarten  Liefertermin  schriftlich  anzeigt.  Die  Höhe  der Reduzierung oder Erhöhung ist nach unseren Kalkulationsgrundlagen zu ermitteln.
d) Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch  Abruf  mitzuteilen.  Mehrkosten,  die  durch  einen  verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder  Menge  durch  den  Besteller  verursacht  sind,  gehen  zu  seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
e) Bei  Serienfertigung  ist  eine  Mehr oder  Minderlieferung  bis  10  % gegenüber  der  Auftragsmenge  aufgrund  der  Besonderheiten  des Gießverfahrens zulässig.
f)  Ihrem Umfang entsprechend ändert sich der Gesamtpreis.

5. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
a) Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Aussperrung und behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung  und  einer  angemessenen  Anlaufzeit  hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
b) Der höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen, Ausschuss und Nachbehandlung gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür haben wir zu führen.

6. Prüfverfahren, Abnahme
a) Ist Abnahme vereinbart, sind gleichzeitig Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss festzulegen.
b) Erfolgt dies nicht, findet die Abnahme in dem bei uns üblichen Umfang und  nach  den  bei  uns  üblichen  Bedingungen  statt.  Gleiches  gilt  für Erstmusterprüfungen.

7. Maße, Gewichte, Stückzahlen
a) Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher  Toleranzen,  einschlägiger  DIN-Vorschriften  und  gießtechnischer Erfordernisse  sind  zulässig.  Angaben  von  Maßen  und  Gewichten  in unseren  Angeboten  und  Auftragsbestätigungen  sind  keine  Beschaffungsgarantien.
b) Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und
Stückzahlen maßgebend.

8. Versand und Gefahrübergang
a) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel
„ex works“ (Incoterms 2010). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur
Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben.
b) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
c) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.
d) Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.
e) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw.  eine  Woche  nach  Beginn  der  Lagerung,  spätestens  jedoch  mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

9. Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung  sämtlicher  Forderungen,  insbesondere  auch  der  jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt  auch,  wenn  Zahlungen  auf  besonders  bezeichnete  Forderungen geleistet werden. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Dies gilt nicht bei beantragtem oder eröffnetem  Insolvenzverfahren  des  Bestellers,  aufgrund  dessen  wir nicht berechtigt sind, die gelieferten Waren sofort herauszuverlangen.
b) In  der  Rücknahme  der  Ware  bzw.  Geltendmachung  des  Eigentumsvorbehaltes liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
c) Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware nimmt der Besteller stets  für  uns  vor.  Wird  die  Vorbehaltsware  mit  anderen,  uns  nicht gehörenden  Gegenständen  verarbeitet  oder  untrennbar  verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des  Rechnungswertes  der  Ware  zu  den  anderen  verarbeiteten  oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
d) Erlischt  unser  Eigentum  durch  Verbindung  oder  Vermischung,  so überträgt  der  Besteller  uns  bereits  jetzt  die  ihm  zustehenden  Eigentumsrechte  an  dem  neuen  Bestand  oder  der  Sache  im  Umfang  des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für  uns.  Die  hiernach  entstehenden  Miteigentumsrechte  gelten  als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a).
e) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in  Verzug  ist,  veräußern,  vorausgesetzt,  dass  die  Forderungen  aus  der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben f) und g) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
f)  Die  Forderungen  des  Bestellers  aus  der  Weiterveräußerung  der  Vorbehaltsware  werden  bereits  jetzt  an  uns  abgetreten.  Sie  dienen  in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
g) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung  aus  der  Weiterveräußerung  nur  in  Höhe  unseres  Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Buchstabe b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
h) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstabe e) und f) bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir in den in Ziffer 9 genannten Fällen, wenn der Besteller  in  Zahlungsverzug  gerät,  ein  Antrag  auf  Eröffnung  eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich die abgetretenen  Forderungen  und  deren  Schuldner  bekanntzugeben,  alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden  Unterlagen  herauszugeben  und  den  Schuldnern  die  Abtretung mitzuteilen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt.
i) Übersteigt  der  Wert  der  bestehenden  Sicherheiten  die  gesicherten Forderungen  insgesamt  um  mehr  als  20  %,  sind  wir  insoweit  zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

10. Haftung für Sachmängel
a) Wir haften für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile nach  Maßgabe  der  vereinbarten  technischen  Liefervorschriften.  Der Besteller  trägt  insbesondere  im  Hinblick  auf  den  vorgesehenen  Verwendungszweck  die  Verantwortung  für  sachgemäße  Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit  der  technischen  Liefervorschriften  und  der  uns  übergebenen technischen  Unterlagen  und  Zeichnungen  sowie  für  die  Ausführung der   beigestellten   Fertigungseinrichtungen,   und   zwar   auch   dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Ferner steht der Besteller dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
b) Wir haften nicht für die nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung und übliche  Abnutzung  entstehen.  Werden  von  dem  Besteller  oder  von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, stehen wir für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls nicht ein.
c) Sachmängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort,  verdeckte  Mängel  unverzüglich  nach  Entdeckung des Fehlers, schriftlich zu rügen.
d) Bei vereinbarter Abnahme oder Erstmusterprüfung gemäß Ziffer 6 ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die hierbei hätten festgestellt werden können.
e) Uns  ist  Gelegenheit  zu  geben,  den  gerügten  Mangel  festzustellen.
In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen  nicht  nachkommt  oder  ohne  unsere  Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Rechte wegen Sachmangels.
f)  Bei  berechtigter,  fristgemäßer  Mängelrüge  bessern  wir  nach  unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz (Nacherfüllung).
g) Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach oder bleibt die Nachbesserung zunächst erfolglos, so kann der Besteller schriftlich eine letzte Frist setzen,  innerhalb  der  wir  unseren  Verpflichtungen  nachzukommen haben. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sie für den Besteller unzumutbar wäre. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten  oder  die  notwendige  Nachbesserung  selbst  oder  von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.
h) Ansprüche  des  Bestellers  wegen  der  zum  Zweck  der  Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die sich daraus ergeben, dass die Ware nach  der  Lieferung  an  einen  anderen  Ort  verbracht  wird,  sind  ausgeschlossen, soweit sie die Aufwendungen erhöhen, es sei denn die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
i)  Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen  Mängelansprüche  hinausgehenden  Vereinbarungen  getroffen hat.
j)  Weitere Ansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe der Ziff. 13 ausgeschlossen.
k) Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Besteller.

11. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, einzugießende Teile
a) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen,  Kokillen,  Gießwerkzeuge,  Vorrichtungen  und  Kontrollehren,  die  vom  Besteller  beigestellt  werden,  sind  uns  kostenlos zuzusenden.  Die  Übereinstimmung  der  vom  Besteller  beigestellten Fertigungseinrichtungen  mit  den  vertraglichen  Spezifikationen  oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns nur aufgrund  ausdrücklicher  Vereinbarungen  überprüft.  Vom  Besteller  beigestellte  Fertigungseinrichtungen  dürfen  wir  ändern,  wenn  uns  dies aus  gießtechnischen  Gründen  erforderlich  erscheint  und  das  Werkstück dadurch nicht verändert wird.
b) Die  Kosten  für  die  Änderung,  Instandhaltung  und  den  Ersatz  seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller.
c) Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und  verwahrt,  welche  wir  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden pflegen. Wir haften nicht für zufälligen Untergang oder Verschlechterung der Fertigungseinrichtung. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen des Bestellers können wir auf seine Kosten und Gefahr zurücksenden oder, wenn der Besteller unserer Aufforderung zur  Abholung  innerhalb  angemessener  Frist  nicht  nachkommt,  zu üblichen  Kosten  aufbewahren  und  nach  angemessener  Fristsetzung und Androhung vernichten.
d) Auftragsbezogene  Fertigungseinrichtungen,  die  von  uns  im  Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. Sie werden von uns für die Dauer von 3 Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt. Sofern abweichend von Abs. 1 vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Einrichtungen wird, geht das Eigentum mit Zahlung des vereinbarten Preises bzw. Kostenanteils auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen  wird  ersetzt  durch  unsere  Aufbewahrungspflicht.  Das  Verwahrungsverhältnis  kann  vom  Besteller  frühestens  zwei  Jahre  nach  dem Eigentumsübergang  gekündigt  werden,  sofern  kein  wichtiger  Grund vorliegt.
e) Ansprüche  aus  Urheberrecht  oder  gewerblichem  Rechtsschutz  kann der Besteller nur insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält.
f)  Entsteht  bei  Benutzung  einer  nur  einmal  verwendungsfähigen  Fertigungseinrichtung  Ausschuss,  so  hat  der  Besteller  entweder  erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen.
g) Von uns einzugießende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand  vom  Besteller  angeliefert  werden.  Für  durch  Ausschuss  unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern.

12. Vertraulichkeit
a) Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse  gegenüber  Dritten  geheimhalten,  wenn  der  andere  Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
b) Diese  Verpflichtung  beginnt  ab  erstmaligem  Erhalt  der  Unterlagen oder  Kenntnisse  und  endet  36  Monate  nach  Ende  der  Geschäftsverbindung.

13. Allgemeine Haftungsbegrenzung
a) Soweit  sich  nachstehend  nichts  anderes  ergibt,  sind  sonstige  und weitergehende  Ansprüche  des  Bestellers  gegen  uns,  gleich  aus  welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
b) Diese  Haftungsbeschränkung  gilt  nicht,  soweit  zwingend  gehaftet wird,  z.B.  nach  dem  Produkthaftungsgesetz,  bei  Vorsatz,  bei  grober Fahrlässigkeit  der  gesetzlichen  Vertreter  oder  leitenden  Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter  Verletzung  wesentlicher  Vertragspflichten  haften  wir  – außer  in  den  Fällen  des  Vorsatzes  oder  der  groben  Fahrlässigkeit unserer  gesetzlichen  Vertreter  oder  leitenden  Angestellten  –  nur  für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit,  wenn  und  soweit  die  Garantie  gerade  bezweckt,  den  Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
c) Soweit  unsere  Haftung  ausgeschlossen  oder  beschränkt  ist,  gilt  dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
d) Schadensersatz und  Sachmängelansprüche,  die  dem  Besteller  gegen uns zustehen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz l Nr. 2 (Bauwerke  und  Sachen,  die  üblicherweise  in  Bauwerken  verwendet werden) und 479 Absatz l (Rückgriffsansprüche) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung  des  Lieferers  und  bei  arglistigem  Verschweigen  eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung  und  Neubeginn  der  Fristen  bleiben  unberührt.  Bei  Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Auch im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger  Pflichtverletzungen  gelten  die  gesetzlichen  Verjährungsregeln.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Duisburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort  für  unsere  Leistungen  der  Ort  unseres  Lieferwerkes.  Für Zahlungsverpflichtungen ist Erfüllungsort Duisburg.

15. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).

16. Teilnichtigkeit
Sollten  einzelne  Bestimmungen  dieser  Lieferungs und  Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.

17. Partnerschaftsklausel
Bei allen Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sollten auch nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der  Vertragspartner,  Art,  Umfang  und  Dauer  der  Geschäftsverbindung sowie der Wert der Ware angemessen berücksichtigt werden.





Ismail Bektas Technikhandel
Heerstraße 273-275 D-47053 Duisburg • E-Mail: info(at)bektas.de Homepage: www.bektas.de
Geschäftsführer: Ismail Bektas • Steuer-Nr.: 107/5010/0301 • Ust.Id.Nr.DE 158.555.910  Zollnummer.:570.51.85